Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste der T.I.C. Innovation Company GmbH

Reichswaldstr. 52, 90571 Schwaig

1 Geltungsbereich

  • Die t.i.c. Innovation Company GmbH genannt (t.i.c.) erbringt ihre Leistungen für den Kunden auf der Grundlage
  • eines unterzeichnetem Angebotes oder Auftragsbestätigung,
  • des jeweils mit dem Kunden geschlossenen Einzelvertrages,
  • der jeweils maßgeblichen Leistungsbeschreibung des Produktes („Leistungsbeschreibung“),
  • der jeweils maßgeblichen Besonderen Geschäftsbedingungen und
  • der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    • Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den unter Ziffer 1.1 aufgeführten Vertragsdokumenten gelten diese in der dort vorgegebenen Reihenfolge, sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart. Die Bestimmungen des jeweils höherrangigen Dokuments gehen denen der nachfolgenden Dokumente vor.
    • Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn t.i.c. ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Leistungen der t.i.c.

2.1   Der Umfang und die Beschaffenheit der von t.i.c. geschuldeten Leistungen sind in dem mit dem Kunden geschlossenen Einzelvertrag sowie der jeweils maßgeblichen Leistungsbeschreibung festgelegt.

  • Die technische Umsetzung der Leistungen ist t.i.c. freigestellt, sofern die Umsetzung im Einklang mit den Bestimmungen des Einzelvertrages und der jeweiligen Leistungsbeschreibung erfolgt.
  • i.c. kann mit der Erfüllung der Leistungen Erfüllungsgehilfen beauftragen.

2.4   t.i.c. ist berechtigt, Änderungen an den vereinbarten Leistungen vorzunehmen, dies durch gesetzliche und/oder regulatorische Rahmenbedingungen zwingend erforderlich wird.

  • Im Übrigen darf t.i.c. Änderungen an den vereinbarten Leistungen nur vornehmen, soweit dadurch der Wert und die Tauglichkeit der Leistungen für den Kunden nicht eingeschränkt werden und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
  • Sofern dem Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung technische Einrichtungen bereitgestellt werden, erwirbt er an den Einrichtungen kein Eigentum, soweit mit t.i.c. hierzu keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde

 

3 Bereitstellung der Dienste

Sofern der Kunde innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Bereitstellung der Leistungen durch t.i.c. („Bereitstellungsdatum“) keine Mängel an den Leistungen anzeigt, gelten diese als abgenommen.

 

4 Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1  Der Kunde stellt t.i.c. alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung und benennt einen Ansprechpartner zur Abstimmung der Bereitstellung und des Betriebes der Leistungen.

  • Der Kunde hat zudem die technischen Voraussetzungen, wie in den jeweils maßgeblichen Besonderen Geschäftsbedingungen beschrieben, zu schaffen, damit t.i.c. ihre Leistungen wie beauftragt erbringen kann.
  • Soweit erforderlich, gibt der Kunde eine Grundstückseigentümererklärung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften ab oder veranlasst, dass der Grundstückseigentümer eine derartige Erklärung abgibt.
  • i.c. ist nach vorheriger Absprache Zugang zu ihren Einrichtungen zur Kontrolle und Wartung zu gewähren.
  • Vertragsdauer / Kündigung

5.1    Der jeweilige Einzelvertrag wird für unbestimmte Dauer geschlossen. Eine Mindestlaufzeit des jeweiligen Einzelvertrages zwischen dem Kunden und t.i.c. richtet sich nach den Angebots und Auftragsbestimmungen des Einzelvertrages. Die Vertragslaufzeit des jeweiligen Einzelvertrages beginnt mit dem in dem Einzelvertrag vereinbarten Bereitstellungstermin oder ersten Rechnung für die Dienstleitung. Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über IT Dienstleistungen wie z.b. Internetanschlüsse, Server- und Web Hostings, Firewallservices eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Kündigungen haben in Schriftform zu erfolgen.

  • Das Recht beider Vertragspartner, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt von der Regelung in Ziffer 5.1 unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch t.i.c. ohne Bestimmung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist liegt insbesondere vor,wenn der Kunde sich für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der geschuldeten Vergütung bzw. einem nicht unerheblichen Teil dieser Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit einer Vergütung, welche der Höhe nach der Summe von zwei (2) durchschnittlichen Monatsrechnungen entspricht, in Zahlungsverzug befindet. Maßgeblich für die Berechnung des Durchschnittswerts ist der Durchschnittsbetrag der Rechnungen, die der Kunde in den letzten sechs (6) Monaten vor Eintritt des erstmaligen Verzuges erhalten hat bzw., sofern noch nicht Rechnungen für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten gestellt wurden, der Durchschnittsbetrag der vor Eintritt des erstmaligen Verzuges gestellten Rechnungen. Anstelle einer fristlosen Kündigung kann t.i.c. vom Kunden verlangen, eine angemessene Sicherheit gemäß Ziffer 19 zu stellen oder wenn der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden mangels die Kosten dieses Verfahrens deckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird oder der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat.
  • Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet und beruht diese Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, so ist dieser verpflichtet, die vertragliche Vergütung die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte, vom Kunden zu entrichten gewesen wäre, zu 100% zu zahlen. Dabei wird die Gesamtsumme der noch zu zahlenden Vergütung mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig.
  • Kündigungen bedürfen der Schriftform.
  • Wird das Vertragsverhältnis wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden durch t.i.c. außerordentlich gekündigt, so ist der Kunde verpflichtet, t.i.c. den aus der außerordentlichen Kündigung resultierenden Schaden zu ersetzen.

6 Entgelt

6.1   Für die Leistungen der t.i.c. zahlt der Kunde die gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte, im geschäftlichen Verkehr zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

  • Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt t.i.c. dem Kunden monatlich im Vorhinein in Rechnung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nutzungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während eines Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wurden, berechnet t.i.c. für jeden Tag 1/30 des monatlichen Entgelts.
  • Nutzungsabhängige Entgelte stellt t.i.c. monatlich im Nachhinein in Rechnung.
  • Installationsentgelte stellt t.i.c. nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung.
  • Alle Rechnungen von t.i.c. sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweilige Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rechnung mit Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum.
  • Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit der Bereitstellung der Leistung durch t.i.c. („Bereitstellungsdatum“).
  • Gegen die Entgeltforderungen der t.i.c. kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können vom Kunden ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden.
  • Störungsbearbeitung

7.1   Der Kunde teilt etwaige Störungen von t.i.c.-Leistungen der t.i.c.-Hotline unter Angabe der zur Störungsbeseitigung benötigten Angaben mit. Die Telefon- und Faxnummer der Hotline wird dem Kunden spätestens mit der Bereitstellungsanzeige mitgeteilt.

  • i.c. fuhrt die Störungsbeseitigung im Rahmen der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Zeiträume durch.
  • Gewährleistung
  • i.c. gewährleistet die Leistungserbringung mit der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheit.

8.2   Sind Leistungen von t.i.c. mangelhaft, gewährt der Kunde t.i.c. einen angemessenen Zeitraum zur Mängelbeseitigung. Schlägt der Mängelbeseitigungsversuch fehl, so hat t.i.c. das Recht zu einem weiteren Mängelbeseitigungsversuch. Schlägt auch dieser fehl, kann der Kunde den betroffenen Einzelvertrag außerordentlich kündigen oder die Herabsetzung des vereinbarten Entgeltes (Minderung) verlangen.

  • Für Mängel, die auf einen nicht von t.i.c. zu vertretenden Eingriff in die technischen Systeme von t.i.c. oder auf eine nicht sachgerechte Nutzung der Leistung zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  • Haftung

 

 

  • Für Vermögensschäden haftet t.i.c. dem Kunden im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach § 44 a TKG.
  • Für andere Schäden des Kunden (z.B. auch bei der Erbringung von Installationsarbeiten) haftet t.i.c. nur, falls der Schaden
  • auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder
  • im Falle von leichter Fahrlässigkeit, soweit es sich um eine Pflichtverletzung handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

Im Falle von (b) ist die Haftung der t.i.c. der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für t.i.c. vernünftigerweise vorhersehbar waren; dies gilt auch für den Schadensumfang.

9.3    Vorbehaltlich der Regelungen In den Ziffern 9.1 und 9.2 haftet t.i.c. für Erfüllungsgehilfen, die nicht zu ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten zählen, nur, wenn diese eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzen. In diesem Fall ist die Haftung von t.i.c. auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.4   Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, sonstiger Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.5   Im Übrigen ist die Haftung von t.i.c. – ausgeschlossen.

9.6   Die gesetzliche Haftung für Personenschäden sowie nach anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

  • Datenschutz und Fernmeldegeheimnis

 

t.i.c. verpflichtet sich, die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren.

11 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

11.1      Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen t.i.c. und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger internationaler Übereinkommen.

  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem durch diese Vertragsbedingungen begründeten Vertragsverhältnis ist Amtsgericht Nürnberg, sofern der Kunde eingetragener Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
  • Schlussbestimmungen

 

 

  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon

unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt in diesem Falle eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem gemeinsam Gewolltem wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.

  • Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses

Schriftformerfordernisses

  • Sofern nach diesen Vertragsbedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, können diese auch durch telekommunikative Übermittlung in Textform (beispielsweise per Telefax oder E-Mail) oder in sonstiger Textform (z.B. Onlineformular der Website der t.i.c.) erfolgen
  • i.c. ist berechtigt. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in Teilen oder im Ganzen an mit t.i.c. verbundene Unternehmen (vgl. § 1 5 ff. AktG), Rechtsnachfolger oder Übernehmer von Betriebsteilen zu übertragen, t.i.c. wird den Kunden entsprechend schriftlich hierüber unterrichten.

Dokument Revision: 1.2 Stand: März 2016